Rn 3

Der Gläubiger muss binnen zwei Wochen nach seiner Benachrichtigung den Antrag auf Austauschpfändung nach § 811a II (s § 811a Rn 6) stellen. Verstreicht die Frist ungenutzt oder wird der Antrag rechtskräftig zurückgewiesen, hat der GV die Pfändung aufzuheben (Abs 2; § 75 S 4 Nr 2 und 3 GVGA). Ein verspäteter Antrag hindert die Aufhebung nicht und ist nach § 811a zu behandeln. Der Gläubiger kann, wenn er die Austauschpfändung nicht betreiben will, die vorläufig gepfändete Sache auch schon vor Ablauf der Frist durch Erklärung ggü dem GV freigeben (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 3; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge