Rn 2

Der GV kann ohne Antrag des Gläubigers eine vorläufige Austauschpfändung vornehmen, wenn mit einer positiven Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über eine Austauschpfändung nach § 811a zu rechnen ist. Der GV muss dabei insb abwägen, ob zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigen wird (Abs 1 S 2; s dazu LG Düsseldorf DGVZ 95, 43). Liegen die Voraussetzungen vor, muss der GV die Sache pfänden und sie im Gewahrsam des Schuldners belassen. Den Gläubiger benachrichtigt er unverzüglich von der vorläufigen Austauschpfändung und weist ihn auf die Antragsfrist des Abs 2 und die Folgen ihrer Versäumung hin (Abs 3; § 75 S 4 Nr 1 GVGA). Mängel der Hinweise hindern den Lauf der durch die Benachrichtigung in Gang gesetzten Frist nicht, können aber Amtshaftungsansprüche begründen (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 2; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4).

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