Rn 13

Die Überlassung eines Ersatzstücks begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, auf das bei Rechts- oder Sachmängeln des gelieferten Ersatzstücks die Vorschriften über den Kauf (§§ 437 ff BGB) anwendbar sind (Zö/Herget Rz 11), soweit die Besonderheiten der Austauschpfändung dem nicht entgegenstehen (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 15). Der Schuldner kann insb Nachbesserung, Nachlieferung oder Minderung verlangen (MüKoZPO/Gruber Rz 14; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 9). Auch Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung können nach § 280 BGB entstehen (St/J/Würdinger Rz 28; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 9). Der Rücktritt nach §§ 437 Nr 2, 323 BGB ist dagegen nicht möglich (abw. St/J/Würdinger Rz 28; Zö/Herget Rz 11; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 9: Rücktritt möglich, um den nach Abs 2 S 4 dem Gläubiger erstatteten Betrag zurückzuerlangen).

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