Rn 8

Das Gericht hat die Angemessenheit der Austauschpfändung nach Lage der Verhältnisse zu überprüfen. Insbesondere soll eine Austauschpfändung nur erfolgen, wenn eine im Verhältnis zum Wert des Ersatzstücks nennenswerte Befriedigung des Gläubigers zu erwarten ist (LG Mainz NJW-RR 88, 1150 [LG Mainz 28.04.1988 - 8 T 72/88]). Hat der Schuldner anderes Vermögen, durch das der Gläubiger befriedigt werden kann, ist die Austauschpfändung ebenfalls nicht angemessen (MüKoZPO/Gruber Rz 8; St/J/Würdinger Rz 8; abw Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 7, der nur das Vorhandensein anderer pfändbarer beweglicher Sachen, nicht aber anderen Vermögens berücksichtigen will). Im Einzelfall kann sich die Unangemessenheit auch daraus ergeben, dass einem relativ geringen Vollstreckungsinteresse des Gläubigers ein besonders gravierender Nachteil des Schuldners durch den Verlust der Sache oder ein besonderer ideeller Wert der Sache für den Schuldner gegenübersteht (vgl St/J/Würdinger Rz 8; MüKoZPO/Gruber Rz 8). Die Angemessenheit ist zum Zeitpunkt der sonst unzulässigen Pfändung zu beurteilen (Ddorf MDR 61, 62).

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