Rn 7

Es entscheidet das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger (§ 764; § 20 I Nr 17 RPflG) mit Beschl nach freigestellter mündlicher Verhandlung. Der Schuldner ist zuvor anzuhören. Der Beschl ist mit Gründen zu versehen und den Parteien zuzustellen; bei ablehnender Entscheidung unterbleibt die Zustellung an den Schuldner, wenn dieser nicht angehört wurde (Zö/Herget Rz 9; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge