Rn 15d

Dem Schuldner und seinen Haushaltsangehörigen soll die Möglichkeit erhalten werden, durch die eigene Erwerbstätigkeit seine Verbindlichkeiten in Zukunft bedienen zu können und den Unterhalt für sich und die Familie zu erwirtschaften, um nicht auf öffentliche Hilfen zurückgreifen zu müssen. Geschützt wird jede Art der legalen Erwerbstätigkeit. Aus- und Fortbildung, die auch schulische Bildung umfassen, müssen darauf gerichtet sein, eine (andere) Erwerbstätigkeit zu erlangen oder zu erhalten oder iR einer Erwerbstätigkeit aufzusteigen (BTDrs 19/27636, S 29).

 

Rn 15e

Geschützt ist die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit. Diese muss dazu bestimmt sein, dass der Schuldner seinen Erwerb aus ihr zieht. Die nebenberufliche Ausübung genügt (OVG Magdeburg 29.4.09 – 3 M 175/09; AG Karlsruhe DGVZ 89, 141, 142). Das Pfändungsverbot gilt auch schon in der Phase der Betriebsgründung (LG Hannover NJW 53, 1717 [LG Hannover 23.04.1953 - 11 T 508/52]; AG Ibbenbüren DGVZ 01, 30, 31). Eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit beendet nicht den Pfändungsschutz (OVG Magdeburg 29.4.09 – 3 M 175/09; Hamm JurBüro 53, 209; LG Wiesbaden DGVZ 97, 59). Die bloße Möglichkeit, dass die Tätigkeit wieder aufgenommen wird, genügt jedoch nicht (AG Bad Kreuznach DGVZ 00, 140). Nicht vom Schutzzweck erfasst ist die Nutzung von Sachwerten und Kapital zur Gewinnerzielung.

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