Rn 11

Ein Verzicht auf den Pfändungsschutz ist auch bei oder nach der Pfändung nicht zulässig (LG Oldenburg DGVZ 80, 39, 41; AG Sinzig NJW-RR 87, 757, 758 [AG Sinzig 03.07.1986 - 6 M 1194/86]; aA AG Essen DGVZ 78, 175). Zwar mag der Schuldner zu diesem Zeitpunkt die Folgen seines Verzichts besser überblicken können als bei einem im Voraus erklärten Verzicht. Auch ist er nicht gehindert, unpfändbare Gegenstände durch Rechtsgeschäft zu veräußern. Es kann aber nicht angehen, dass der Staat dort, wo er eine Einwirkungsmöglichkeit hat, die eigene Existenzvernichtung des Schuldners fördert (AG Sinzig NJW-RR 87, 757, 758; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 9). Daran ändert nichts, dass ein Anspruch auf Sozialleistungen in diesem Fall nach § 26 I SGB XII nicht besteht und die Allgemeinheit insoweit nicht belastet wird.

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