Rn 21e

Die Unterlagen können in Papierform vorliegen, zB Geschäftsbücher, Quittungen, Rechnungen, Belege, Geschäftsbriefe oder Verträge in Form von losen Blättern, oder auf Datenträgern gespeichert sein. Die Unpfändbarkeit besteht auch, wenn sie einen eigenständigen Vermögenswert darstellen (Frankf MDR 79, 316; MüKoZPO/Gruber Rz 47; aA St/J/Würdinger Rz 67 Fn 365; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 24). Sie erstreckt sich nicht auf Medien, auf denen pfändungsfreie Daten gespeichert sind (BTDrs 19/27636 S 31).

a) Gesetzliche Aufbewahrungspflicht.

 

Rn 21f

Aufbewahrungspflichten sind insb in steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften (zB § 147 AO; § 41 I 9 EStG; § 14b UStG; § 257 HGB) und für den Gesundheitsbereich (Ärzte, Hebammen etc) normiert. Eine vertraglich begründete Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen genügt nicht.

b) Buchführungs- und Dokumentationszwecke.

 

Rn 21g

Unter die 2. Alt von Nr 4 fallen Unterlagen, für die zwar keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, die aber für die Buchführung erforderlich sind oder zur Nachweisführung (zB gegenüber Gerichten, Krankenkassen oÄ) benötigt werden.

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