Rn 10

Da der Pfändungsschutz auch im öffentlichen Interesse, etwa zur Vermeidung von Sozialleistungen, besteht, kann der Schuldner nicht auf ihn verzichten. Eine entsprechende Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig (BGH NJW 15, 3029, 3030 [BGH 25.06.2015 - IX ZR 199/14]; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 8; Zö/Herget Rz 11; MüKoZPO/Gruber Rz 13 ff). Der Gegenansicht (LG Bonn MDR 65, 303, 304; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 15), die sich darauf stützt, dass der Schuldner über unpfändbare Gegenstände jederzeit durch Übereignung verfügen könne, ist nicht zuzustimmen; das Sozialstaatsprinzip verbietet es, dass der Staat durch Vollstreckungsmaßnahmen aktiv dazu beiträgt, dass der Schuldner seine Existenzgrundlage verliert.

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