Rn 3

Der Pfändungsschutz nach § 811 gilt ausschließlich für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, also bei Pfändung nach §§ 808 ff, 826. Auf die Art der beizutreibenden Forderung kommt es nicht an. Auch Ansprüche aus einem Arrest oder einstweiligen Verfügung fallen in den Anwendungsbereich (MüKoZPO/Gruber Rz 11; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2). Einer analogen Anwendung ist § 811 als Ausnahmevorschrift grds nicht zugänglich (BGH NJW-RR 2007, 1219, 1221 [BGH 20.12.2006 - VII ZB 92/05]). Daher ist sie nicht anwendbar bei der Vollstreckung wegen eines Herausgabeanspruchs nach §§ 883 ff, der Pfändung eines Herausgabeanspruchs nach § 847 oder von sonstigen Vermögensrechten nach § 857 oder der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 3). Gleiches gilt, wenn nach § 11 AnfG die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand zu dulden ist; der Anfechtungsgegner kann sich nicht auf den Schutz des § 811 berufen, da nicht wegen einer gegen ihn gerichteten Geldforderung vollstreckt wird; war der anfechtbar erworbene Gegenstand beim ursprünglichen Schuldner unpfändbar, hätte dies schon im Anfechtungsprozess unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Gläubigerbenachteiligung geltend gemacht werden müssen (Hamm NJW 62, 1827 [OLG Hamm 04.06.1962 - 15 W 178/62]; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 3; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4; MüKoZPO/Gruber Rz 12).

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