Rn 21a

Aufgrund des Schutzzwecks gilt der Pfändungsschutz nur für natürliche Personen und nicht für Personen- oder Kapitalgesellschaften. Bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags werden neben dem Schuldner auch die Personen berücksichtigt, mit denen der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (dazu Rn 14). Eine wirtschaftliche Abhängigkeit dieser Personen vom Schuldner ist nicht erforderlich.

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