Rn 5

Die Vollmacht berechtigt zur Vornahme aller den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen und zur Entgegennahme der Prozesshandlungen der Gegenseite. Auch insoweit ist eine weite Auslegung geboten (Brandbg NJW 07, 1470, 1471 [OLG Brandenburg 07.09.2006 - 6 W 244/05]) und die Aufzählung in der Norm nicht abschließend (Musielak/Voit/Weth § 81 Rz 6). Der Begriff umfasst alle Handlungen, die dem Betreiben des Verfahrens einschließlich seiner Beendigung dienen, und mit denen der Prozessbevollmächtigte die Durchsetzung der Interessen des Vollmachtgebers bezogen auf das Streitverhältnis befördert (BGH NJW 92, 1963, 1964; 03, 963, 964). Zu Vergleich, Verzichtleistung oder Anerkennung ist der Bevollmächtigte schon nach dem Wortlaut ermächtigt. Prozesshandlung idS ist auch die Erhebung, Erweiterung, Änderung oder Zurücknahme der Klage, die Einlegung oder Zurücknahme von Rechtsmitteln einschließlich des Rechtsmittelverzichts (BGH NJW-RR 89, 1344 [BGH 28.03.1989 - VI ZR 246/88]; 94, 386, 387 [BGH 08.12.1993 - XII ZR 133/92]) sowie die Stellung von Anträgen. Er darf Tatsachen behaupten, bestreiten und zugestehen und kann alle Anträge stellen und wieder zurücknehmen. Die Entgegennahme einer weiteren Kündigung bspw in einem Räumungsprozess fällt ebenso darunter (BGH NJW 03, 963, 964) wie die Entgegennahme eines weiteren Mieterhöhungsverlangens in einem Mieterhöhungsprozess (BGH NJW 03, 963, 964 [BGH 18.12.2002 - VIII ZR 72/02]; WuM 03, 149 [BGH 18.12.2002 - VIII ZR 141/02]). Dies gilt allgemein, soweit es iRd Streitverhältnisses zur Durchsetzung der Rechtsposition des Vollmachtgebers notwendig ist, Rechtshandlungen vorzunehmen oder zu wiederholen.

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