Rn 8

Die Grenzen der aus der Prozessvollmacht folgenden materiell-rechtlichen Befugnis sind dann überschritten, wenn es sich nicht mehr um reine Hilfsgeschäfte zur Erreichung des Rechtsschutzziels handelt, auch wenn dennoch ein gewisser Bezug zum Prozess besteht. Deshalb sind Rechtgeschäfte mit Dritten nicht möglich (BGH Rpfleger 94, 29 für die Erwerb der eingeklagten Forderung vom Berechtigten). Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Prozessvergleich auf einen hinzutretenden Dritten erstreckt wird, solange der Zusammenhang mit dem Prozess besteht (BGH VersR 93, 121). Abstrakte und deklaratorische Schuldanerkenntnisse bezogen auf einen noch nicht streitbefangenen Anspruch sind idR durch die Prozessvollmacht nicht gedeckt (BGH NJW 82, 1809, 1810 [BGH 19.02.1982 - V ZR 251/80]). Das Gleiche gilt für den Erlass. In diesen Fällen bedarf es einer gesonderten Vollmacht. Eine Schiedsvereinbarung darf der Prozessbevollmächtigte ebenfalls nicht abschließen (hM St/J/Jacoby § 81 Rz 10; MüKoZPO/Toussaint § 81 Rz 4). Auch Erklärungen ggü einer Behörde, deren Wirksamkeit von der Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht abhängt, sind nicht erfasst (BGH NJW 60, 480 [BGH 04.11.1959 - V ZR 45/59] zu §§ 1484 II, 1945 III, 1955 BGB). Schließlich ermächtigt die Prozessvollmacht auch nicht zu Rechtsgeschäften, die auch der Vollmachtgeber mangels Befugnis nicht abschließen könnte (vgl BGH NJW 20, 1134 [BGH 18.10.2019 - V ZR 286/18] Rz 14).

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