Rn 3

Dritter ist jeder, der am Vollstreckungsverfahren weder als Gläubiger noch als Schuldner beteiligt ist. Ob der GV, der an einer Sache durch Pfändung Gewahrsam erlangt hat, für eine weitere Pfändung Dritter ist, ist str (bejahend Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; ThoPu/Seiler Rz 2; verneinend MüKoZPO/Gruber Rz 5; Knoche ZZP 114, 399, 412f). In diesen Fällen ist zu differenzieren, ob die Erstpfändung nach § 808 oder § 809 erfolgt ist (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; Knoche ZZP 114, 399, 413 ff); wurde nach § 808 gepfändet, erfolgt die weitere Pfändung ohne Weiteres nach § 808 bzw § 826, wenn der Schuldner derselbe wie bei der Erstpfändung ist. Ist der Schuldner ein anderer, ist nach § 809 die Herausgabebereitschaft des Erstschuldners erforderlich. Wurde die Erstpfändung nach § 809 vorgenommen, muss die Herausgabebereitschaft des Dritten auch für eine weitere Pfändung vorliegen, es sei denn, dieser ist Schuldner der neuen Pfändung; dann kann nach § 808 auch gegen seinen Willen gepfändet werden (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; Knoche ZZP 114, 399, 413 ff).

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