Rn 34

Eine Sache kann gleichzeitig für mehrere Gläubiger gepfändet werden. Die Folgen ergeben sich aus § 827 (s § 827 Rn 5). § 117 I GVGA weist den GV an, mehrere ihm vorliegende Vollstreckungsaufträge als gleichzeitige zu behandeln und die Pfändung ohne Rücksicht auf die Reihenfolge des Eingangs für alle beteiligten Gläubiger zugleich zu bewirken (dagegen MüKoZPO/Gruber Rz 54). Die so entstehenden Pfändungspfandrechte sind gleichrangig. Es ist nur ein Pfändungsprotokoll aufzunehmen, das die Erklärung enthalten muss, dass die Pfändung gleichzeitig für alle bewirkt ist (§ 117 II GVGA).

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