Rn 36

Gegen die Pfändung kann der Schuldner, der Gläubiger oder ein Dritter Erinnerung nach § 766 und anschließend sofortige Beschwerde nach § 793 einlegen. Der Gläubiger kann damit geltend machen, der GV habe den Pfändungsauftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt, zB wenn der GV trotz Gefährdung die Sache im Gewahrsam des Schuldners belässt. Dritte können mit der Erinnerung zB gegen eine Verletzung ihres (Mit-)Gewahrsams vorgehen.

 

Rn 37

Wird auf die Erinnerung die Pfändung für unzulässig erklärt, erlischt das Pfandrecht mit der Freigabe des Pfandgegenstands durch den GV und lebt nicht mit dem ursprünglichen Rang wieder auf, wenn auf sofortige Beschwerde der Beschl des Vollstreckungsgerichts aufgehoben wird. Um dies zu vermeiden, sollte das Vollstreckungsgericht im Zweifel die Vollziehung des Beschlusses bis zu dessen formeller Rechtskraft aussetzen (KG MDR 1966, 515; Zö/Herget Rz 29; Musielak/Voit/Lackmann § 766 Rz 31).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge