Rn 23

Der GV soll idR jedes einzelne Pfandstück an einer in die Augen fallenden Stelle mit einer Siegelmarke oder einem sonst geeigneten Pfandzeichen versehen (§ 82 I 4 GVGA; vgl aber AG Göttingen DGVZ 72, 32, das die Anbringung des Pfandsiegels auf der der Wand zugekehrten Seite eines Schrankes für ausreichend erachtet); Rücksichtnahme auf das Interesse des Schuldners, dass die Vollstreckungsmaßnahmen nicht jedermann offenbar werden, ist nur insoweit geboten, als die Wirksamkeit und der Zweck der Pfändung nicht gefährdet werden (vgl Zö/Herget Rz 19; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 17). Das Pfandzeichen muss mit dem Pfandstück mechanisch verbunden sein, jedoch sind Beschädigungen der Sache zu vermeiden (§ 82 I 5, 6 GVGA). Für eine Mehrzahl von Pfandstücken – insb eine Menge von Waren oder anderen vertretbaren Sachen, die sich in einem Behältnis oder in einer Umhüllung befinden oder mit Zustimmung des Schuldners in einem abgesonderten Raum untergebracht werden – genügt ein gemeinschaftliches Pfandzeichen, wenn es so angelegt wird, dass kein Stück aus dem Behältnis, der Umhüllung oder dem Raum entfernt werden kann, ohne dass das Pfandzeichen zerstört wird; den Schlüssel zu versiegelten Behältnissen oder Räumen nimmt der GV an sich (§ 82 I 8, 9 GVGA).

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