Rn 1

Mit § 806a soll eine gesicherte Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass der GV den Gläubiger über seine anlässlich der Zwangsvollstreckung gewonnenen Erkenntnisse über Geldforderungen des Schuldners unterrichtet. § 806a schafft die dafür notwendige Erlaubnis, begrenzt diese zugleich und verpflichtet den GV zur Information des Gläubigers. Zweck der Regelung ist es zudem, Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (nunmehr: Vermögensauskunft) zu erübrigen (BTDrs 11/3621, 51). Neben den seit 1.1.13 geltenden §§ 802a ff hat § 806a nur noch eine ergänzende Funktion. Wirkungsvoller sind die Auskünfte, die der GV gem § 802l einholen kann. Die Befugnis des Gläubigers, den GV gem § 845 mit einer Vorpfändung zu beauftragen, wird von § 806a nicht berührt (vgl auch § 802a II 1 Nr 5).

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