Rn 4

Es besteht ab der Pfändung (der Rechtsschein einer wirksamen Pfändung genügt) bis zur Auszahlung des Erlöses an den Gläubiger. Andere auf das geltend gemachte Recht gestützte Klagen gegen den Gläubiger sind durch die Klage nach § 805 ausgeschlossen. Ist der Erlös ausgezahlt, kann der Inhaber des Vorzugsrechts nur noch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder, wenn der Pfändungsgläubiger das Vorzugsrecht schuldhaft verletzt hat, aus unerlaubter Handlung geltend machen. Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es auch, wenn Schuldner und Pfändungspfandgläubiger der vorrangigen Befriedigung des Inhabers des Vorzugsrechts zugestimmt haben.

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