Rn 5

Während dem Schuldner gegen einen erneuten, unzulässigen Haftbefehl die sofortige Beschwerde (§ 793) zur Verfügung steht, kann er sich gegen eine erneute Verhaftung auf Grund eines bereits vorliegenden Haftbefehls mit der Erinnerung (§ 766) wehren (BeckOKZPO/Fleck § 802j Rz 12).

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