Rn 10

Bei evidenter Leistungsunfähigkeit des Schuldners fehlt es an dem Rechtsschutzinteresse des Gläubigers am Erlass eines Haftbefehls (BVerfGE 61, 126). Da allerdings der Abgabe des Vermögensverzeichnisses weder ein erfolgloser Vollstreckungsversuch noch eine aussichtslose Vollstreckung vorangehen muss, wird kaum jemals eine derartige Evidenz vor Abgabe der Vermögensauskunft vorliegen. Der Zweck des Haftbefehls entfällt, wenn der Schuldner den Gläubiger befriedigt, auch wenn er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat; bei Teilleistungen kommt ein Aufschub nur mit Einverständnis des Gläubigers gem § 802b II und III in Betracht (BTDrs 16/10069, 28).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge