Rn 11

Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung ist nicht öffentlich, der Gläubiger und – soweit vorhanden – der Prozessbevollmächtigte des Schuldners haben aber ein Anwesenheitsrecht. Die Mitteilung des Teilnahmewunsches in Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV (s § 802a Rn 4) ist nicht Voraussetzung für dessen Ausübung. Der Gläubiger hat zudem, vermittelt durch den Gerichtsvollzieher, ein Fragerecht nach dem Vermögen, Einkommen und den wirtschaftlichen Lebensumständen. Über die Abnahme der Vermögensauskunft ist nach § 762 ein Protokoll aufzunehmen (BTDrs 16/10069, 27), denn auch hierbei handelt es sich um eine Handlung, die der Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zwangsvollstreckung vornimmt und die insoweit zu den Regelbefugnissen des § 802a gehört.

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