Rn 4

Es geht hier um eine Glaubhaftmachung nach den Regeln des § 294 (ThoPu/Seiler § 802d Rz 5). Der Gläubiger muss konkrete Tatsachen (zB Begleichung von Schulden, aufwendiger Lebensstil, Aufnahme einer Arbeit oder eines Gewerbes) darlegen, die den Schluss auf entsprechende geänderte Umstände erlauben. Weder genügen Vermutungen (AG Lahr DGVZ 15, 39, 40), noch dürfen die Informationsmöglichkeiten des Gläubigers überschätzt und damit die Anforderungen an die Darlegung überspannt werden (vgl HK-ZV/Sternal § 802d Rz 9; Zö/Seibel § 802d Rz 10; Neugebauer MDR 12, 1441, 1444). Zur Glaubhaftmachung stehen dem Gläubiger die Beweismittel des Strengbeweises (insbes Urkunden) und die eidesstattliche Versicherung zur Verfügung.

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