Rn 2

§ 800 gilt nur für Urkunden, nicht für Prozessvergleiche (Musielak/Voit/Lackmann Rz 2). Die Vorschrift ist auf Hypotheken-, Grund- oder Rentenschulden anzuwenden, nicht auf andere dingliche Rechte (Musielak/Voit/Lackmann Rz 2). Urkunden, die sich auf Reallasten, Dienstbarkeiten und sonstige dingliche Rechte beziehen, können gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer nach § 794 I Nr 5 ausgefertigt werden, ohne dass eine Grundbucheintragung erforderlich wäre (Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 2; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 2; Wolfsteiner DNotZ 99, 306, 321).

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