Rn 7

Erforderlich ist die Eintragung in das GB, § 800 I 2. Die Grundbucheintragung hat nur für die Frage Bedeutung, ob und unter welchen Voraussetzungen gegen den Erwerber des Grundstücks im Fall der Einzelrechtsnachfolge eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden kann. Sie besagt nichts über die Wirksamkeit der Unterwerfungsklausel; auch kann sie eine unwirksame Unterwerfungsklausel nicht heilen (BGHZ 108, 372, 375). Vor Eigentumsübergang kann die Unterwerfungserklärung nicht eingetragen werden. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung kann aber nach Eintragung des Grundpfandrechts erfolgen, und zwar ohne Zustimmung der im Rang gleich- und nachstehend dinglich Berechtigten, da die Klausel den Umfang der Belastung nicht ändert (KG HRR 26 Nr 862; Zö/Geimer Rz 9).

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