Rn 16

Wird der Nachweis der Vollmacht nicht geführt oder die Prüfung der Vollmacht vAw unterlassen, ist die gleichwohl ergangene Entscheidung in der Sache nicht nichtig, es liegt lediglich ein zur Anfechtbarkeit führender Verfahrensfehler vor (BGH WM 22, 1341 Rz 17, 19; NJW-RR 22, 1430 Rz 16).

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