Rn 32
Bei Störung des Gebrauchs gilt für den GeS § 41 V GKG analog (BGH NJW-RR 06, 378 [BGH 02.11.2005 - XII ZR 137/05]). Für den ReS kann § 3 zur Anwendung kommen, wenn Bestand des Mietverhältnisses unstreitig ist (BGH NZM 20, 215 [BGH 13.11.2019 - XII ZB 382/19]: Entfernung von Mülltonnen auf Stellplatz).
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