Rn 10

Der Zeitraum beginnt grds mit der Zustellung der Klage (BGH NJW-RR 99, 1385; ZMR 07, 441). Er beginnt früher, wenn der Kl entspr Feststellung begehrt, und später, wenn mit der Klage Wirkungen einer für die Zeit danach ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht werden (BGH NJW-RR 05, 867 [BGH 17.03.2005 - III ZR 342/04]). Maßgeblich kann auch ein durch den Feststellungsantrag eingegrenzter Zeitraum sein (BGH NZM 99, 21 [BGH 30.09.1998 - XII ZR 163/98]), bei Klage auf Verlängerung deren Ausdehnung (BGH NJW-RR 92, 1359). Bei all dem bleibt es im Rechtsmittelzug, weil § 8 dem § 4 insoweit vorgeht; auf die Einlegung des Rechtsmittels ist also nicht abzustellen (BGH NJW 59, 2164; Bambg JurBüro 91, 1126); vielmehr muss der Bekl seinen Standpunkt bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges vorgetragen haben, damit er nicht durch Erweiterung seines Begehrens die Rechtsmittelbeschwer erst schaffen kann (BGH NJW-RR 92, 1359).

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