Rn 3

Die Schadensersatzpflicht des § 799a entspricht derjenigen des § 717 II und des § 945. Ersatz wird für den Schaden geschuldet, der durch eine später für unzulässig erklärte Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entsteht. § 799a ist entspr anzuwenden, wenn sich der Eigentümer von Wohnungseigentum oder der Berechtigte eines Erbbaurechts wegen des dinglichen Anspruchs aus einem Grundpfandrecht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (Zö/Geimer Rz 2). § 799a betrifft auch Unterwerfungen, die zu Lasten des jeweiligen Eigentümers gem § 800 erfolgen. Rechtsnachfolger des ursprünglichen Gläubigers kann ein Abtretungsempfänger oder ein Pfändungsgläubiger sein. Von 799a umfasst ist auch die Rechtsnachfolge im Bereich des UmwG, so insb Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung gem §§ 2, 20 I Nr 1, 122a, 123 UmwG; diese waren Motiv für die gesetzliche Neuregelung (G. Vollkommer ZIP 08, 2060, 2061). Die Erbfolge nach § 1922 BGB fällt nicht unter § 799a, ebenso wenig der Formwechsel nach § 190 UmwG oder die Vollstreckung durch den Insolvenzverwalter (Zö/Geimer Rz 4; G. Vollkommer ZIP 08, 2060, 2061). Liegt eine wirksame Rechtsnachfolge nicht vor, schließt dies eine Haftung nach § 799a nicht aus.

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