Rn 4

Ein innerhalb der Schutzfrist vorgenommener Vollstreckungsakt ist fehlerhaft, jedoch wirksam (BGHZ 30, 173, 175; aA RGZ 125, 286, 288). Dem Schuldner steht die Möglichkeit der Erinnerung nach § 766 zu. Nimmt man Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme an, wird der Mangel nach Ablauf der Zweiwochenfrist geheilt; das Pfandrecht entsteht dann mit Ablauf der Wartefrist (Wieczorek/Schütze/Salzmann § 750 Rz 39; Schuschke/Walker/Walker Rz 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge