Rn 1

Aus einem Kfb, der nicht auf das Urt gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 I Nr 4b sowie aus den nach § 794 I Nr 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist. Mit der Zweiwochenfrist soll dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden, die Leistung von sich aus zu erbringen; er soll zudem die Möglichkeit haben, Rechtsbehelfe einzulegen und ggf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Weg einstweiliger Anordnung zu erreichen (St/J/Münzberg Rz 1; Musielak/Voit/Lackmann Rz 1).

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