Rn 4
Erteilt der Urkundsbeamte die Klausel nicht, kann der Gläubiger Erinnerung nach § 573 I einlegen. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde nach § 573 II statt. Die Verweigerung der Klauselerteilung durch den Rechtspfleger ist nach § 11 I RPflG iVm § 567 mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen. Der Rechtspfleger kann abhelfen, ebenso wie auch der Urkundsbeamte, § 572 I; wird nicht abgeholfen, entscheidet das Beschwerdegericht. Die Rechtsbeschwerde ist unter den Voraussetzungen des § 574 I 2 statthaft; sie muss zugelassen sein.
Verweigert der Vorsteher der Gütestelle, soweit er gem § 797a IV 1 ermächtigt ist, die Vollstreckungsklausel, muss die Erteilung nach § 797a I beim AG beantragt werden; zuständig für die Entscheidung ist der Richter (St/J/Münzberg Rz 7).
Rn 5
Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel entscheidet, unabhängig davon, ob eine Ermächtigung iSd § 797a IV vorliegt, das in § 797a I bezeichnete AG, §§ 797a II, 797a IV 3.
Rn 6
Für Klagen nach §§ 731, 767, 768 gilt gem § 797a III die Vorschrift des § 797 V. Zuständig ist das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und sonst das Gericht, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
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