Rn 1

§ 797 bezieht sich auf vollstreckbare Urkunden des § 794 I Nr 5 und auf notariell vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche nach § 796c, nicht dagegen auf solche des § 796b. Prozessvergleiche sind nicht gerichtliche Urkunden iSd § 797 (St/J/Münzberg Rz 1; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 143; aA RGZ 21, 345, 347 ff; 35, 395, 397, 398; München NJW 61, 2265, 2266 [OLG München 13.04.1961 - 1 U 545/61]). § 797 ist auf vollstreckbare Urkunden des FamFG anzuwenden. Gemäß § 86 I Nr 3 FamFG findet die Vollstreckung aus weiteren Vollstreckungstiteln iSd § 794 statt, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können; hiervon umfasst sind auch vollstreckbare Urkunden iSd § 794 I Nr 5. Auf ausl vollstreckbare Urkunden ist § 797 nicht anzuwenden (Schuschke/Walker/Walker Rz 1). Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung gelten die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des UWG nicht (Ddorf WRP 15, 71 [OLG Düsseldorf 28.10.2014 - I-20 U 159/13]; München WRP 15, 646, 647 [OLG München 05.03.2015 - 34 AR 35/15]; MüKoZPO/Gruber § 887 Rz 25).

 

Rn 2

Bei vollstreckbaren Urkunden richtet sich die Erteilung der Vollstreckungsklausel ausschl nach der ZPO, § 52 BeurkG. Dies betrifft auch Urkunden, die außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, so vor den Arbeitsgerichten, errichtet worden sind.

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