Rn 36

§ 794 I Nr 3 umfasst die Entscheidungen, die wegen ihrer Art und ihres Inhalts nach der ZPO beschwerdefähig wären, wenn die 1. Instanz sie erlassen hätte, dies auch dann, wenn im konkreten Fall der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht ist, wie dies iRd § 567 II der Fall ist (St/J/Münzberg Rz 100; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 123; Schuschke/Walker/Walker Rz 27). Damit erstreckt sich § 794 I Nr 3 auch auf letztinstanzliche Beschlüsse. Die Entscheidung muss auf eine vollstreckbare Leistung gerichtet und nicht nur mittelbar zur Vollstreckung geeignet sein. Zu den beschwerdefähigen Entscheidungen gehören Arreste, eV und Zuschlagsbeschlüsse nach §§ 82, 93, 96 ff ZVG, soweit diese Entscheidungen im Beschlussweg erlassen worden sind (RGZ 71, 404, 413).

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