Rn 42

§ 794 I Nr 5 umfasst Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind. Die vorgeschriebene Form ergibt sich aus dem BeurkG. Durch die §§ 56 ff BeurkG ist die allgemeine Beurkundungszuständigkeit der Gerichte beseitigt worden; damit sind nahezu ausschl die Notare zur Errichtung vollstreckbarer Urkunden zuständig; deren Zuständigkeit bestimmt § 20 I 1 BNotO. Gerichtliche Beurkundungen sind nach § 71 BeurkG seit dem 1.1.70 nur noch iRd § 62 BeurkG zulässig, so im Fall von Vaterschaftsanerkenntnissen und der Festlegung von Unterhaltsverpflichtungen. Insoweit können Zwangsvollstreckungsunterwerfungen vom AG beurkundet werden; diese Beurkundungen sind nach § 3 Nr 1 f RPflG dem Rechtspfleger übertragen.

 

Rn 43

Auch Berufskonsuln und andere ausdrücklich ermächtigte konsularische Beamte können zuständig sein. Die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar errichteten gleich. Gemäß §§ 59, 60 SGB VIII sind Urkundspersonen des Jugendamtes zur Beurkundung diverser Verpflichtungen berechtigt; gem § 60 SGB VIII sind sie auch befugt, vollstreckbare Ausfertigungen zu erteilen.

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