Rn 13

Der Vergleich muss den Vorschriften des § 779 BGB entsprechen. Zwingende Voraussetzung für den Prozessvergleich ist ein gegenseitiges Nachgeben. An das Nachgeben sind hohe Anforderungen nicht zu stellen; es genügt jedes auch nur geringfügige Zugeständnis der Parteien. Ein Nachgeben des Schuldners kann selbst bei unstreitiger Forderung vorliegen; ein solches kann darin bestehen, dass der Schuldner dem Gläubiger mit dem gerichtlichen Vergleich einen sicheren Vollstreckungstitel verschafft, obwohl er den Erlass eines rechtskräftigen Urteils mit prozessualen Mitteln zumindest vorübergehend hinauszögern könnte. Der Verzicht beider Parteien auf eine der Rechtskraft fähige Entscheidung erfüllt das Merkmal des beiderseitigen Nachgebens (BGH NJW-RR 05, 1303, 1304). Ein Nachgeben über prozessuale Fragen reicht damit aus; auch genügt es, eine vergleichsweise Regelung über die Kosten des Rechtsstreites zu treffen (BGHZ 39, 60, 63). Das Merkmal des gegenseitigen Nachgebens verlangt, dass die Parteien die Dispositionsbefugnis über den Vergleichsgegenstand haben. So kann der Widerruf eines Testamentes nicht im Vergleichsweg erklärt werden (BGH Betrieb 59, 790). Auch die Frage, ob eine Rechtsmittelfrist oder eine Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt ist, unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien.

 

Rn 14

Vergleichsgegenstand und Streitgegenstand müssen nicht deckungsgleich sein; es genügt die Zweckverbindung des materiell-rechtlich Vereinbarten mit dem beabsichtigten Erfolg der völligen oder teilweisen Beendigung des Rechtsstreites. Der Vergleich kann somit Ansprüche betreffen, die noch nicht rechtshängig geworden sind (BGHZ 35, 309, 316; 84, 333, 335).

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