Rn 31

Der wirksame Prozessvergleich stellt einen Vollstreckungstitel dar. Bei einem Vergleich nach § 278 VI (vgl hierzu Rn 22) ist der Beschl, mit dem gem § 278 VI Nr 2 das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs festgestellt hat, der Vollstreckungstitel. Durch Prozessvergleich begründete Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung sind vollstreckbar; die Fiktion des § 894 ist hierbei nicht anzuwenden. Gegeben ist der Weg des § 888. Im Hinblick darauf, dass dieses Verfahren zeitraubend, kostenträchtig und unsicher ist, wird dem Gläubiger daneben die Möglichkeit der Leistungsklage zugebilligt (RGZ 55, 57, 58; BGHZ 98, 127, 129). Wegen einer Unterlassungsverpflichtung kann aus einem Prozessvergleich gem § 890 vollstreckt werden; nicht wirksam in einen Prozessvergleich aufgenommen werden kann die der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 I vorausgehende Androhung nach § 890 II (BGH GRUR 12, 957, 958 [BGH 02.02.2012 - I ZB 95/10] – Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren). Hat sich der Bekl in einem gerichtlichen Vergleich zur Unterlassung und für den Fall einer Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, entfällt die Zwangsvollstreckungsmöglichkeit nach § 890 nicht (BGH GRUR 98, 1053, 1054 [BGH 05.02.1998 - III ZR 103/97] – Vertragsstrafe/Ordnungsgeld; aA Frankf GRUR-RR 13, 494, 495). Ein Dritter hat keinen Anspruch auf Klauselerteilung, wenn er nicht beigetreten ist. Die bloße Begünstigung im Vergleich ist, auch wenn sie mit einem eigenen Forderungsrecht verbunden ist, nicht geeignet, für den Begünstigten einen Vollstreckungstitel zu schaffen (Schuschke/Walker/Walker Rz 20; zweifelnd für den Fall, dass die Parteien dem Dritten ersichtlich eigene Rechte verschaffen wollten St/J/Münzberg Rz 45 und Baur/Stürner/Bruns Rz 16.9).

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