Rn 49

Ansprüche aus Grundpfandrechten können Gegenstand einer Urkunde nach § 794 I Nr 5 sein. Daneben kann in einer vollstreckbaren Urkunde die persönliche Haftung wegen des Anspruchs aus dem Grundpfandrecht übernommen werden; eine derartige Verpflichtung ist auch formularmäßig wirksam, wenn der Grundstücksinhaber und der die persönliche Haftung Übernehmende identisch sind (BGHZ 99, 274, 282; NJW-RR 06, 490). Die formularmäßige Übernahme der persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag und insoweit auch die Vollstreckungsunterwerfung verstoßen gegen § 9 II 1 AGBG aF (§ 307 II 1 BGB), wenn damit die Forderung eines Dritten gesichert werden soll. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dinglichen Haftung ist zwar nicht zu beanstanden; eine unangemessene Benachteiligung stellt es jedoch dar, einen zur Bestellung einer Grundschuld bereiten Dritten formularmäßig noch zusätzlich, wenn auch beschränkt auf den Betrag der dinglichen Sicherheit, zum persönlichen Mitschuldner zu machen (BGHZ 114, 9, 13, 14; vgl auch Rn 58). Zur Problematik, wenn der Eigentümer eines Grundstücks nicht nur sich selbst, sondern jeden künftigen Eigentümer des Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterwirft, wird auf § 800 (s § 800 Rn 1) verwiesen.

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