Rn 2

Im Zwangsversteigerungsverfahren gelten die §§ 95104 ZVG. Wird das GBA als Vollstreckungsorgan tätig, ist nur die einfache Beschwerde nach §§ 71 ff GBO statthaft. Hat das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht iRd §§ 887, 888, 890 entschieden, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 der richtige Rechtsbehelf. Auch Entscheidungen des Arrestgerichts als Vollstreckungsorgan sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Ausgeschlossen ist die sofortige Beschwerde im Fall des § 707 I, II. Diese Vorschrift ist auf einstweilige Anordnungen entspr anzuwenden; weder der Erlass einer einstweiligen Anordnung noch deren Ablehnung sind anfechtbar (§ 765a Rn 29; vgl auch § 769 Rn 13). Unanwendbar ist § 793 auch auf isolierte Kostenentscheidungen gem § 99 I. In Familienstreitsachen ist § 793 über § 120 I FamFG anzuwenden (Brandbg FamRZ 11, 831, 832).

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