Rn 2

Der Gläubiger muss im Besitz eines zur Vollstreckung geeigneten Titels sein; er muss darlegen, dass er die Urkunde zum Zweck der Vollstreckung benötigt (Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 6). Die Urkunde kann auch zum Zweck der Klauselerlangung benötigt werden (Schuschke/Walker/Raebel Rz 2). Entsprechend anzuwenden ist § 792 auf die Teilungsversteigerung nach § 180. § 792 findet hier Anwendung, wenn es sonst einem an der Gemeinschaft Beteiligten nicht möglich ist, die gem § 17 ZVG erforderlichen Urkunden zu beschaffen; so kann zum Zweck der Durchführung der Teilungsversteigerung ein Miteigentümer die Erteilung des Erbscheins zug eines anderen Miterben beantragen (Hamm MDR 06, 1018, 1019 [BGH 23.03.2006 - IX ZR 140/03]; BayObLG NJW-RR 95, 272, 273 [BayObLG 09.06.1994 - 2 Z BR 52/94]).

 

Rn 3

Beispielhaft erwähnt § 792 den Erbschein; die Vorschrift gilt jedoch auch für sonstige Urkunden, welche der Gläubiger zum Zweck der Zwangsvollstreckung benötigen könnte, so das Testamentsvollstreckerzeugnis gem § 2368 BGB für die Vollstreckung nach § 748, Grundschuld- und Hypothekenbriefe, dies insb dann, wenn die Pfändung eines Grundpfandrechts erfolgt und der Schuldner nicht als Berechtigter eingetragen ist (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 4, 6), ebenso standesamtliche Urkunden. § 792 ist entspr anzuwenden, wenn der Gläubiger die Beseitigung oder Außerkraftsetzung einer die Vollstreckung hindernden Urkunde benötigt. Der Gläubiger kann anstelle des Schuldners die Einziehung des zug eines Dritten erteilten unrichtigen Erbscheins verlangen; er kann ein Aufgebotsverfahren nach §§ 946 ff betreiben, wenn entweder die Urkunde oder der Schuldner nicht auffindbar sind (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 8).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge