Rn 1

§ 792 gibt dem Gläubiger das Recht, anstelle des Schuldners die Erteilung von Urkunden zu beantragen, deren er zum Zweck der Vollstreckung bedarf. Die Vorschrift ist großzügig auszulegen; umfasst sind sämtliche zur Vorbereitung der Vollstreckung dienende Akte (St/J/Münzberg Rz 2). Das Gebot einer gläubigerfreundlichen Auslegung ergibt sich aus dem Zweck der Norm; dem Gläubiger soll die Möglichkeit gegeben werden, die für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden zu erhalten, ohne vom Willen des Schuldners abhängig zu sein (VGH Mannheim NJW 03, 1203 [VGH Baden-Württemberg 12.11.2002 - 10 S 1198/02]). So kann der Gläubiger iRd § 792 anstelle des Schuldners Erfordernisse erfüllen, die zur Erlangung der benötigten Urkunden erforderlich sind; er kann Erklärungen anstelle des Schuldners abgeben, so die nach § 2356 BGB zur Erlangung des Erbscheins erforderliche eV (St/J/Münzberg Rz 2; Zö/Geimer Rz 1). Dabei richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften, nach denen auch dem Schuldner die Urkunde erteilt werden würde; zudem hat der Gläubiger das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels nachzuweisen (DDorf FamRZ 20, 1397, 1398; so auch MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann § 792 Rz 11).

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