Rn 3

Die Rechtsform, in der die Genannten handeln, ist für die Anwendung der Norm ohne Bedeutung. Nach dem Wortlaut kommt es auch nicht darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, ob es zeitlich befristet und welcher Art die Beschäftigung ist und ob der Beschäftigte mit der Streitsache befasst ist oder eine Position mit Entscheidungsbefugnissen bekleidet. Maßgebend ist allein, dass es sich um einen Prozess des Geschäftsherrn (Dienstherrn) handelt. Behörden und juristische Personen des Öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen oder Zusammenschlüssen vertreten lassen. Damit wird für eine nicht mehr überschaubare Vielzahl von Personen die Möglichkeit einer Vertretung eröffnet, was für das Gericht im Einzelfall eine erhebliche und durch die Sache kaum gerechtfertigte Mühe bei der Klärung der Vertretungsbefugnisse bedeuten kann (zu Recht krit Anders/Gehle/Weber ZPO § 79 Rz 11f). Eine besondere Qualifikation wird nicht verlangt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge