Rn 10

Für Richter, die zum Kreis der nach Abs 2 S 2 Nr 2 vertretungsberechtigten Personen gehören, enthält Abs 4 eine Einschränkung: Sie dürfen nicht bei dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Der Ausschluss geht über den nach § 41 Nr 4 hinaus und bezieht sich auf das Gericht als Organisationseinheit, der der Richter zugewiesen ist, und nicht nur auf den Spruchkörper. Ehemalige Richter dürfen auch vor dem Gericht auftreten, dem sie früher angehörten (BayVGH Beschl v 26.2.09 – 3 CS 08.3301 Rz 45; Zö/Althammer § 79 Rz 12). Ehrenamtlichen Richtern, die nach II S 2 Nr 1–4 vertretungsbefugt sind, ist nur das Auftreten vor dem Spruchkörper, dem sie angehören, und nur in den Fällen der Nr 2–4 untersagt. Als Beschäftigte (Abs 2 S 2 Nr 1) dürfen sie auch vor ihrem eigenen Spruchkörper auftreten. Das Vertretungsverbot gilt für das gesamte Verfahren und nicht nur für die mündliche Verhandlung (Zö/Althammer § 79 Rz 12). Für die Zurückweisung gilt Abs 3 S 1, 2 entsprechend.

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