Rn 2

Nachdem das Gericht in voller Besetzung die Beiordnung eines Notanwalts beschlossen hat, muss der Vorsitzende ohne Antrag unverzüglich vAw tätig werden. Der Vorsitzende ist an die Grundentscheidung gebunden, aus der der Partei ein Anspruch erwächst. Die Auswahl erfolgt aus dem Kreis der im Bezirk des Prozessgerichts zum Zeitpunkt der Beiordnung niedergelassenen (§ 27 BRAO) Rechtsanwälte. Die Aufhebung des Lokalitätsprinzips für Prozesse vor dem LG oder OLG hat daran nichts geändert (Bambg NJW 07, 2274, 2275). Die Auswahl eines dort nicht Niedergelassenen ist wirksam aber anfechtbar (Musielak/Voit/Weth § 78c Rz 3; aA Anders/Gehle/Weber ZPO § 78c Rz 5: unwirksam). IÜ steht die Auswahl unter den für den konkreten Fall geeigneten Anwälten im pflichtgemäßen Ermessen und setzt nicht das Einverständnis der Partei oder des Anwalts voraus. Obwohl die Partei keinen Anspruch auf Beiordnung des von ihr ausgewählten Anwalts hat (OVG Münster NJW 03, 2624), sind Wünsche und Bedenken der Partei und des Notanwalts, uU auch solche der übrigen Prozessbeteiligten, zu berücksichtigen, wenn sich bei objektiv wertender Betrachtung daraus beachtliche Gründe für oder gegen die Beiordnung ergeben. Da sich möglichst ein Vertrauensverhältnis einstellen soll, ist die Beiordnung eines Anwalts, der die Vertretung nicht übernehmen will oder den die Partei strikt ablehnt, problematisch. Der Vorsitzende muss nicht darf aber die Beteiligten einschließlich des in Betracht gezogenen Anwalts mündlich oder schriftlich anhören, um Wünsche und Bedenken zu erfahren. Im Übrigen ist darauf zu achten, dass kein Vertretungsverbot oder sonstige Hinderungsgründe (zB wegen eines Tätigkeitsverbots nach § 45 II, III BRAO; vgl Bremen MDR 08, 988 [BGH 08.11.2007 - I ZR 60/05] zu § 121) bestehen.

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