Rn 3

§ 780 I und §§ 781, 785 sind auch auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 BGB eintretende beschränkte Haftung entspr anzuwenden. § 1480 BGB betrifft die Haftung des Ehegatten, für den bei Teilung des Gesamtgutes vor Berichtigung der Gesamtgutverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Teilung eine derartige Haftung nicht bestand; seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände. Gemäß § 1504 BGB sind die anteilsberechtigten Abkömmlinge, soweit sie nach § 1480 BGB den Gesamtgutgläubigern haften, im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet; die Verpflichtung beschränkt sich ebenfalls auf die ihnen zugeteilten Gegenstände. § 1629a BGB regelt die Haftung Minderjähriger aus Rechtsgeschäften ihrer gesetzlichen Vertreter oder aus eigenen Rechtsgeschäften gem §§ 107, 108, 111 BGB oder aus Erwerb vTw; diese Haftung ist auf den Bestand des bis zur Volljährigkeit vorhandenen Vermögens beschränkt. § 2187 BGB bestimmt, dass ein Hauptvermächtnisnehmer, der selbst mit einem Vermächtnis oder mit einer Auflage beschwert ist, nur mit dem haftet, was er aus dem Vermächtnis erhält. Auch diese Haftungsbeschränkungen können im Vollstreckungsverfahren, wie der Hinweis auf § 780 I belegt, nur geltend gemacht werden, wenn sie im Urt vorbehalten sind; auch hier ist gem §§ 781, 785 Vollstreckungsabwehrklage zu erheben.

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