Rn 5

Die Klage nach §§ 785, 767 ist bereits dann zulässig, wenn gegen das Urt im Erkenntnisverfahren Berufung eingelegt wurde (Frankf NJW-RR 92, 31, 32 [OLG Frankfurt am Main 04.06.1991 - 8 U 238/89]). Zwar schließt ein bereits eingelegtes Rechtsmittel gegen den Titel das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage aus, weil auch im Rechtsmittelverfahren der Bestand der Forderung überprüft wird (vgl § 767 Rn 14); dies gilt aber nicht für den Vorbehalt der beschränkten Haftung, da das Prozessgericht sich ohne weitere sachliche Nachprüfung mit dem Ausspruch des Vorbehalts nach § 780 begnügen kann und idR auch begnügt.

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