Rn 7

Sowohl dem Erben als auch dem Nachlassverwalter stehen nach § 784 die Klagemöglichkeiten der §§ 785, 767 zur Verfügung. Die Klage ist auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung – und zwar in den Gegenstand, auf den sich die Vollstreckungsmaßnahme bezieht – zu richten.

 

Rn 8

Den Erben trifft die Beweislast dafür, dass eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt und dass der Vollstreckungsgegenstand nicht zum Nachlass gehört. Der Gläubiger dagegen hat den Nachweis dafür zu erbringen, dass einer der Fälle vorliegt, in dem der Erbe unbeschränkt haftet (St/J/Münzberg Rz 2; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann § 785 Rz 4). Der Nachlassverwalter hat darzulegen und nachzuweisen, dass es sich um einen zum Nachlass gehörenden Vollstreckungsgegenstand handelt und dass der Gläubiger ein persönlicher Gläubiger des Erben ist (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann § 785 Rz 5).

 

Rn 9

Die Klagen nach § 784 I, II sind zweckmäßigerweise, damit eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln gem § 776 iVm § 775 I 1 erfolgen kann, auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu richten (vgl Kommentierung zu § 785). Anders ist es, wenn das Prozessgericht selbst gleichzeitig Vollstreckungsorgan und für die Aufhebung zuständig ist (St/J/Münzberg Rz 3). Das Urt ist, um die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln zu gewähren, für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 775 I 1.

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