Rn 13

Der Vorbehalt sollte im Tenor ausgesprochen werden; es reicht aber aus, dass die Entscheidungsgründe mit der gebotenen Eindeutigkeit ergeben, dass ein Vorbehalt ausgesprochen werden sollte. Üblicherweise begnügt sich das Gericht mit dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung; es kann jedoch bereits im Erkenntnisverfahren endgültig über die Haftungsbeschränkung entscheiden (BGH NJW 54, 635, 636; BGHZ 122, 297, 305). Wird die Haftungsbeschränkung endgültig bejaht, ist zur Leistung aus dem Nachlass zu verurteilen (BayObLG Rpfleger 00, 67, 68 [BayObLG 07.10.1999 - 2 Z BR 73/99]; St/J/Münzberg Rz 7). Ist der Nachlass erschöpft, kann die Klage daher voll abgewiesen werden. Bei vorbehaltloser Verurteilung des Erben ist mit Rechtskraft des Urt jede Haftungsbeschränkung ausgeschlossen, dies auch dann, wenn die Beschränkung erst nach Rechtskraft eingetreten ist (RGZ 59, 301, 304).

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