Rn 8

Liegen die Voraussetzungen des § 779 I vor, hat der Gläubiger die Wahl, ob er nach § 1961 BGB die Bestellung eines Nachlasspflegers oder aber die Bestellung eines einstweiligen besonderen Vertreters des Erben beantragt (Schuschke/Walker/Raebel Rz 2). Die Bestellung des besonderen Vertreters erfolgt durch Beschl des Vollstreckungsgerichts gem § 764 I; für die Bestellung ist der Rechtspfleger zuständig, § 20 Nr 17 RPflG. Gegen die Ablehnung steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde gem § 793 zu. Der Erbe kann gegen die erfolgte Bestellung nach § 793 die sofortige Beschwerde erheben. Er kann geltend machen, die Voraussetzungen des § 779 II seien nicht gegeben (so MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 11; aA Schuschke/Walker/Raebel Rz 3). Auch etwa bestellte Testamentsvollstrecker bzw Nachlasspfleger können im Weg der sofortigen Beschwerde gegen die Bestellung eines besonderen Vertreters vorgehen. Für die Beendigung des Amtes des einstweiligen besonderen Vertreters ist die Aufhebung der Bestellung durch das Vollstreckungsgericht erforderlich (BGHZ 182, 293, 297, 298).

 

Rn 9

Wird die Vollstreckung ohne Titelumschreibung in den Nachlass betrieben, obwohl sie vor dem Todeszeitpunkt noch nicht eingeleitet worden war, kann der Erbe Erinnerung nach § 766 bzw sofortige Beschwerde nach § 793 erheben. Weigert sich der GV im Hinblick auf § 779 II, die Vollstreckung fortzusetzen, kann der Gläubiger Erinnerung nach § 766 II bzw sofortige Beschwerde nach § 793 erheben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge