Rn 20

Werden die Voraussetzungen des § 775 verneint und wird die Vollstreckung fortgesetzt, können der Schuldner oder der betroffene Dritte die Erinnerung nach § 766 erheben. Wenn das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Schuldners oder des Dritten entschieden hat, kommt die sofortige Beschwerde nach § 793 ggf iVm § 11 I RPflG in Betracht (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 29). Werden die Voraussetzungen des § 775 bejaht, kann der Gläubiger geltend machen, dass die Vollstreckung zu Unrecht eingestellt worden ist; dies erfolgt, soweit der GV die Vollstreckung eingeschränkt oder beschränkt hat, mit der Erinnerung nach § 766 II. Wird die Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht eingestellt, ist hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 793 möglich; gleiches gilt bei der Vollstreckung durch das Prozessgericht. Wird die Vollstreckung durch das GBA wahrgenommen, gilt sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger, ebenso für den betroffenen Dritten § 71 GBO. Erfolgen entgegen § 775 weitere Vollstreckungsmaßnahmen, sind diese nicht ohne weiteres unwirksam; der Schuldner bzw der Dritte können gem § 766 gegen diese Maßnahmen vorgehen (BGHZ 25, 60, 65, 66).

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